DEÜV-Meldung

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung: Die Datenerfassung und Datenübermittlung per Datenträger. Die Verordnung dazu ist die DEÜV-Meldung.  Die Datenerfassung und -übermittlung per Datenträger wird von vielen Softwareherstellern im Bereich der Buchhaltung als Alternative zu Formularen angeboten.  Die Vorschriften der Verordnung über die Erfassung und Vermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (DEÜV) gelten für die Meldungen, welche im Sozialgesetzbuch  (§ 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, § 200 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, §§ 190 - 194, § 281c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,  sowie § 27 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte; Ausserdem für den Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) geregelt sind.                                                 
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