| Kontoabruf | |||||
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Finanzämter, BAföG - und Sozialämter, Familienkassen und Jobcenter der Bundesagentur für Arbeit dürfen, einzelfallbezogen bei konkreten Verdachtsfällen von Steuerhinterziehung oder Leistungsmissbrauchs Depot- und Kontostammdaten betroffener Bürger ermitteln. Die Behörden stellen eine Anfrage 'direkt über das Bundeszentralamt für Steuern (§ 93 Abs. 7 AO)'(1) Das Bundeszentralamt für Steuern wiederum erhält die Informationen Informationen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin). (2) Banken und Kreditinstitute sind verpflichtet diese Bestandsdaten bereitzuhalten. Auf diesem Wege können Namen, Kontonummer, Tag der Errichtung und den Tag der Auflösung, Geburtsdaten des Kontoinhabers und eines Verfügungsberechtigten abgerufen werden. Quellen: 1) Vgl.: http://www.steuertipps.de/?softlinkID=12011 2) Vgl.: http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/kontenabruf.html Siehe auch: Neue Kontrollbefugnisse der Finanzämter: http://www.die-steuern.de/bankgeheimnis.html Kontenabruf durch die Finanzämter und andere Behörden: http://www.bfdi.bund.de/nn_530642/DE/Themen/WirtschaftUndFinanzen/SteuernUndZoll/Artikel/Kontenabruf.html (16. Dezember 2010) |
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| Siehe auch: Volkszählungsgesetz Datenschutzgesetze Mikrozensus Auskunfteien | |||||